Compliance, Gefahrstoffe

Was bedeutet die CLP-Verordnung für Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung?

Das sollten Sicherheitsfachkräfte und andere fachkundige Personen jetzt wissen

6 Minuten26.09.2022

von Dr. Birgit Stöffler

Die Classification, Labelling and Packaging (CLP) Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Es gibt dadurch ein europaweit einheitliches System für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Soweit so gut, aber: Die CLP-Verordnung umfasst über 1.500 Seiten. Sicherheitsfachkräfte, andere fachkundige Personen und alle Mitarbeitenden, die mit der rechtskonformen Umsetzung der CLP-Verordnung Berührungspunkte haben, fragen sich bestimmt:

  • Wie soll man die über 1.500 Seiten lange Verordnung überblicken und anwenden können?
  • Welchen Einfluss hat die CLP-Verordnung auf die Gefährdungsbeurteilung – DAS Dokument im Arbeitsschutz?

Lesen Sie zur Beantwortung dieser Fragen den folgenden Fachbeitrag. Konkretisiert werden die Antworten anhand des Stoffbeispiels Tetrahydrofuran. Um zu klären, wie die CLP-Verordnung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden kann, unterteilt sich der Artikel in drei Kapitel, die sich systematisch an den CLP-Kennzeichnungselementen im Zusammenhang mit den Schritten der Gefährdungsbeurteilung laut BG Merkblatt A016 orientieren.

Vor der Lektüre des Artikels sollten Sie die CLP-Verordnung herunterladen. Auf der Internetseite des REACH-CLP-BIOZID-Helpdesks befindet sich eine konsolidierte nicht rechtsverbindliche Fassung vom 01.03.2022 (Stand: Juni 2022) in deutscher und englischer Sprache. Eine „konsolidierte“ Fassung bietet den Anwendungsvorteil, dass in dieser Fassung alle Berichtigungen und alle bisherigen Anpassungen integriert wurden.

H-Sätze / Ermitteln der Gefährdungen

Sie wollen wissen, ob die Kennzeichnung in Ihrem Sicherheitsdatenblatt (SDB) bezogen auf die Vorgaben aus der CLP-Verordnung korrekt ist? Dazu brauchen Sie NICHT in der über 1.500 Seiten langen CLP-Verordnung nach der richtigen Kennzeichnung von THF zu suchen. Nutzen Sie stattdessen das „CL Inventory“, eine ständig aktualisierte Datenbank mit Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen.

Wenn Sie auf der Webseite des CL Inventory ein wenig Scrollen, haben Sie die Möglichkeit, durch Klicken auf das in blauer Schrift hervorgehobene "CL Inventory" eine Suchmaske aufzuklappen. Geben Sie in das Suchfeld „Numerical identifier“ die CAS-Nr. von THF ein: 109-99-9. Die Datenbank akzeptiert leider nur englische Stoffbezeichnungen und eine Nummer ist zudem eindeutig im Gegensatz zu mehreren möglichen Stoffbezeichnungen (Bsp.: Trichlormethan - Chloroform).

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Durch die Suche öffnet sich eine neue Seite mit einer sechs-spaltigen Tabelle, die Informationen zum gesuchten Stoff enthält. Klicken Sie in der sechsten Spalte auf das Auge-Symbol. Es wird sich eine Detail-Seite zum Stoff Tetrahydrofuran öffnen, auf der Sie, ohne zu Scrollen, in einer weiteren Tabelle die harmonisierte Einstufung ("Hazard Statement Codes") finden. Die vier H-Sätze für THF - H225, H319, H335, H351 – müssen Sie Abschnitt 2 des SDBs nennen, da die harmonisierte Einstufung für Deutschland verpflichtend ist.

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Ein Stoff – Eine Kennzeichnung?

Einige Verantwortliche im Gefahrstoffmanagement haben gehofft, dass mit der CLP-Verordnung endlich das Zeitalter „Ein Stoff – Eine Kennzeichnung“ angebrochen wäre. Dem ist leider nicht so.

Wenn im SDB weitere H3xx-Sätze als die oben erwähnten (H225, H319, H335, H351) genannt werden, dann ist das nicht falsch. Es liegen schlicht und einfach weitere toxikologische Daten vor, die zur Kennzeichnung mit weiteren H3xx-Sätzen geführt haben. Bei THF kann das z. B. H302 sein: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Im CL Inventory gibt es zwei Arten von Einstufungen:

  • Hellblauer Tabellenkopf: „Harmonisierte Einstufung“ (Harmonized classification)

  • Gelber Tabellenkopf: „Notifizierte Einstufung und Kennzeichnung“ (Notified classification and labelling).

Hat ein Stoff (noch) keine „Harmonisierte Einstufung“, befindet sich nur die „Notifizierte Einstufung und Kennzeichnung“ im CL Inventory. Auf der Detailseite für THF finden Sie den H302, wenn Sie bis zur Tabelle mit gelben Tabellenkopf scrollen:

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Warum ist THF mit H302 gekennzeichnet?

In der CLP-Verordnung wird erklärt, dass die akute Toxizität

  • bei oraler oder dermaler Toxizität als LD 50 - Wert und
  • bei inhalativer Toxizität als LC 50 - Wert

ausgedrückt wird. Wenn also THF im Vergleich zur „Harmonisierten Einstufung“ noch zusätzlich mit dem H302 gekenn­zeichnet wurde, dann sollte optimalerweise in Abschnitt „11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen“ des SDB auch der passende LD 50 - Wert angegeben werden. Im Falle von THF also ein LD 50 - Wert für die akute orale Toxizität zwischen 300 und 2.000 mg/kg.

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Des Europäischen Parlaments und des Rates

Signalwort / Bewerten des Risikos

Der zweite Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist die Bewertung des Risikos, also die Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens. Dahinter verbirgt sich die Frage, wie schwerwiegend der mögliche Schaden durch Kontakt mit dem jeweiligen Stoff sein kann. Die CLP-Verordnung verwendet in Teil 3 (Gesundheitsgefahren) den Begriff „schwerwiegend“ in Bezug auf akute Toxizität, Augenschädigung und Aspirationsgefahr.

CLP-Verordnung, TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN

  • 3.1.1.1: Akute Toxizität bedeutet schwerwiegende schädliche Wirkungen auf die Gesundheit (d. h. Letalität), die nach einer einmaligen oder kurzfristigen oralen, dermalen oder inhalativen Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftreten.
  • 3.3.1.1: Schwere Augenschädigung, das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder schwerwiegende Verschlechterungen des Sehvermögens nach Exposition des Auges gegenüber einem Stoff oder Gemisch, die nicht vollständig reversibel sind.
  • 3.10.1.3: Aspirationsgefahr schwerwiegende akute Wirkungen, etwa durch Chemikalien hervorgerufene Pneumonie, Lungenschädigungen oder Tod nach Aspiration eines Stoffes oder Gemisches.

Auch beim Signalwort wird unterschieden zwischen

  • schwerwiegenden und
  • weniger schwerwiegenden

Gefahrenkategorien.

CLP-Verordnung, Artikel 2 Begriffsbestimmungen, Abschnitt 4:

„Signalwort“: ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:
a) „Gefahr“: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien;
b) „Achtung“: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;

Eine Risikobewertung für den Arbeitsschutz im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung ist damit leider trotzdem nicht möglich. Das Signalwort ist nicht geeignet, um das Risiko im Arbeitsschutz bewerten zu können. Warum ist das so? Auf dem Kennzeichnungsetikett erscheint nur EIN Signalwort, das sogenannte „relevante“ Signalwort. Dieses ergibt sich aus den einzelnen Signalwörtern der zutreffenden Gefahrenklassen (H-Sätze). In Artikel 20 der CLP-Verordnung wird beschrieben, wie dieses eine relevante Signalwort ermittelt wird:

 

CLP-Verordnung, Artikel 20: Signalwörter

(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
(2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
(3) Wird das Signalwort „Gefahr“ auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung“ dort nicht.

Einen krebsverdächtigen Stoff, der mit H351 gekennzeichnet wird, verbinden viele Arbeitsschützende mit einer hohen Gesundheitsgefahr. Die Stoffe THF und Dichlormethan (DCM) sind beide mit dem H-Satz H351 gekennzeichnet. In der folgenden Tabelle wird unter Anwendung der oben zitierten Aussagen aus „Artikel 20 Signalwörter“ darge­stellt, warum sich trotz der gleichen Kennzeichnung mit H351 unterschiedliche relevante Signalwörter ergeben:

  • THF:    relevante Signalwort: Gefahr, wg. Einstufung mit H225
  • DCM:   relevante Signalwort: Achtung

Für THF finden Sie im CL Inventory vier H-Sätze, einen mit dem Signalwort "Gefahr" und drei mit dem Signalwort "Achtung".

  1. H225: Gefahr - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
  2. H319: Achtung - Verursacht schwere Augenreizung
  3. H335: Achtung - Kann die Atemwege reizen
  4. H351: Achtung - Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

Für DCM hingegen wird nur ein Signalwort ausgegeben.

  1. H351 - Achtung - Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

Das relevante Signalwort der CLP-Verordnung ergibt sich immer aus allen H-Sätzen:

  • H2xx: Physikalisch-chemische Gefahren
  • H3xx: Gesundheitsgefahren
  • H4xx: Umweltgefahren

Im Gegensatz dazu ist mit den im Arbeitsschutz weit verbreiteten Bändermodellen (GHS-Spaltenmodell oder auch EMKG) eine viel genauere Risikobewertung möglich, und zwar getrennt nach den drei oben genannten Gefahrenarten. Im GHS-Spaltenmodell bzw. im EMKG gibt es außerdem noch weitere relevante Kriterien zur Risiko­bewertung wie z. B.

  • Freisetzungsverhalten (Dampfdruck bei Flüssigkeiten, Staubungsverhalten bei Feststoffen),
  • Art des Verfahrens (offen-geschlossen),
  • Einsatzmenge (mg-kg-t; ml-l-m³) usw.

 

P-Sätze / Festlegen von Maßnahmen

Für die Auswahl von Schutzmaßnahmen gibt die CLP-Verordnung eine gewisse Hilfestellung. Man findet zu jedem H-Satz eine Tabelle mit dazugehörigen P-Sätzen. Da die meisten Stoffe aber nicht nur mit einem H-Satz gekennzeichnet sind, ergibt sich bei mehreren H-Sätzen schnell eine unübersichtliche Anzahl an P-Sätzen, die nur schwer auf dem Kennzeichnungsetikett abzubilden sind. Im Falle von THF leiten sich z. B. aus den vier H-Sätzen über 20 verschiedene P-Sätze ab:

Tabelle CLP-Verordnung / H-Satz

P-Sätze aus Tabelle

2.6.2 / H-225

  • 210, 233, 240, 241, 242, 243, 280,

  • 303+361+353, 370+378,

  • 403+235,

  • 501

3.3.5 / H-319

  • 264, 280,

  • 305+351+338, 337+313

3.8.4 /H-335

  • 261, 271,

  • 304+340, 312, 403+233,

  • 405,

  • 501

3.6.3 / H-351

  • 201, 202, 280,

  • 308+313,

  • 405,

  • 501

 

Praxistipp: P-Sätze und Schutzmaßnahmen

In den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

  • werden alle P-Sätze je nach H-Satz in unterschiedliche Kategorien eingeteilt: von „dringend empfohlen“, „empfohlen“, „optional“ bis zu „nicht zu verwenden“,
  • wird vorgegeben, dass im Normalfall auf dem Kennzeichnungsetikett nicht mehr als sechs P-Sätze erscheinen dürfen, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren erfordern eine größere Anzahl.

Nutzen Sie zur Festlegung von Schutzmaßnahmen:

  • als Startpunkt die sechs P-Sätze aus Abschnitt 2 des SDBs,
  • z. B. bei selteneren H-Sätzen die jeweiligen Tabellen in der CLP-Verordnung, in denen zu jedem H-Satz eine Auswahl an P-Sätzen genannt wird.

Weitere Schutzmaßnahmen finden Sie z. B. hier:

Wenn Sie bisher gute Arbeit bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen geleistet und entsprechend Schutzmaßnahmen festgelegt haben, werden Sie sehen, dass die Umsetzung der CLP-Verordnung in vielen Fällen nicht zu veränderten Schutzmaßnahmen führt. Die folgende Tabelle zeigt einige beispielhafte TOP-Schutzmaßnahmen für THF entsprechend der GESTIS-Stoffdatenbank:

TOP

Schutzmaßnahmen für THF

TECHNISCH

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen.

  • Für entsprechende Lüftung auch im Bodenbereich sorgen.

  • Nur geschlossene Apparaturen verwenden.

  • Ist das Austreten des Stoffes nicht zu verhindern, ist dieser an der Austrittsstelle gefahrlos abzusaugen.

ORGANISATORISCH

  • Unterweisung über Gefahren und Schutzmaßnahmen anhand der Betriebsanweisung (TRGS 555) mit Unterschrift erforderlich.

  • Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Bei Grenzwertüberschreitung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung erforderlich

PERSÖNLICH

  • Flammenhemmende, antistatische Schutzkleidung verwenden.

  • Atemschutzgerät: Gasfilter A, Kennfarbe braun.

  • Gestellbrille mit Seitenschutz verwenden.

  • Geeignet ist der Schutzhandschuh "Barrier" der Firma Ansell: (Durchbruchzeit >= 8 Stunden nach EN 374-1).

 

Fazit

Kommen wir zurück zur Kernfrage dieses Artikels: Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aufgrund der CLP-Verordnung für den Arbeitsschutz? In folgender Tabelle finden Sie die Antwort:

Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Auswirkung der CLP-Verordnung

Ermitteln der Gefährdungen

Aktualisierung notwendig, z. B. bei

  • Gefährdungsbeurteilungen,

  • Betriebsanweisungen,

  • Unterweisungsunterlagen etc.

Bewerten des Risikos

Keine Auswirkung: Das Signalwort ist für die Risikobewertung nicht geeignet.

Stattdessen: Weiterhin Anwendung der bereits bekannten Bändermodelle wie z. B. GHS-Spalten­modell, EMKG etc.

Festlegen von Maßnahmen

Keine Auswirkung: Wer hier bisher schon eine „gute“ Gefährdungs­beurteilung gemacht hat, wird feststellen, dass viele der Schutzmaßnahmen unverändert bleiben.

 

Dr. Birgit Stöffler ist seit über 20 Jahren als Sicherheitsingenieurin in der chemisch-pharmazeutischen Industrie tätig. Über ihr Schwerpunktthema Gefahrstoffe hält sie viele Vorträge, schreibt Artikel in Fachzeitschriften und hat bereits mehrere Fachbücher veröffentlicht. Seit 2015 ist sie stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Gefahrstoffe als Sachverständige und Mitglied im dortigen Unterausschuss II (Schutzmaßnahmen).

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